Der neue Bußgeldkatalog mit erheblichen Verschärfungen bei den Rechtsfolgen, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung von Regelfahrverboten, ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Bekanntlich gibt es erhebliche Diskussionen über die Ausgewogenheit des Bußgeldkataloges, sodass Bundesminister Scheuer bereits „zurückrudert“ und Änderungen vorbereitet.
Wie sich nun herausstellt, könnte die StVO-Novelle insbesondere im Hinblick auf die Änderungen bei den Fahrverboten sogar insgesamt nichtig sein. Denn bei Verordnungen gilt das sogenannte Zitiergebot gemäß Art. 80 Grundgesetz, wonach die dem Erlass der Verordnung zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage vollständig genannt werden muss.
Die Änderungen bei den Fahrverboten sind erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden, und infolge eines handwerklichen Fehlers ist offenbar eine der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften (§ 26a I Nr. 3 StVG) nicht genannt worden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht das Zitiergebot streng (NJW 99, 3253, 3256), sodass die Verordnung zumindest im Hinblick auf die Fahrverbote nichtig sein dürfte.
Nach dieser juristischen Vorrede folgender Rat: sofern wegen eines Verkehrsverstoßes nach dem 28.04.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, empfehlen wir dringend fristgerecht Einspruch einzulegen!