Das Problem betrifft Millionen Bundesbürger: Schulen und Kindergärten sind wegen der Corona-Pandemie geschlossen, Großeltern fallen als Betreuungspersonen ebenso aus wie Gruppenbetreuungen. Eltern müssen also zu Hause bleiben und können nicht zur Arbeit gehen.
Anders als bei einer Erkrankung (also zum Beispiel auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst an Covid-19 erkrankt ist) gab es bislang keine Regelung für die Lohnfortzahlung gesunder, aber wegen der Kinderbetreuung nicht arbeitender Eltern. § 616 BGB betraf nur die kurzfristige Abwesenheit von ein bis zwei Tagen, höchstens einer Woche.
Infolgedessen wurden Überstunden und Resturlaube abgebaut, es herrschte große Unsicherheit. Der Gesetzgeber hat reagiert. Seit gestern gilt § 56 Infektionsschutzgesetzes in geänderter Fassung.
Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitslohn für die ersten sechs Wochen in Höhe von 67 % des Nettoverdienstes, Höchstbetrag 2.016,00 €. Der Arbeitgeber bekommt von der Behörde den Betrag in voller Höhe erstattet. Das entsprechende Formular wird in den nächsten Tagen online gestellt. Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung von der Behörde in Höhe des Krankengeldbezuges bei einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Vergütung ist also deutlich geringer als die Arbeitsvergütung. Weiterhin ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber Lösungen zu finden und Urlaubstage oder Überstunden einzusetzen
§ 56 InSG im Wortlaut