"Mein Fahrzeug wird bei einem Unfall beschädigt. Der Gegner hat den Unfall allein verursacht. Wieviel Geld gibt es für den Fahrzeugschaden?"


Die größte Schadenposition, neben der Nutzungsentschädigung, der Kosten für Sachverständige und den Rechtsanwalt etc., ist zumeist der Fahrzeugschaden selbst.

Es gibt zwei Berechnungsmethoden:

Der Reparaturschaden

Ein Gutachter oder eine Werkstatt schätzt durch einen Kostenvoranschlag, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Schaden technisch einwandfrei zu beheben. Die Kosten für diese Maßnahme sind der Reparaturschaden.

Auch der Reparaturschaden ist ein Geldbetrag! Sie entscheiden, ob repariert wird oder nicht. Falls nicht, können Sie zumindest den Netto-Reparaturbetrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Wenn repariert wird, kommen weitere Ansprüche (Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall oder Mietwagen etc.) in Betracht.

Der Totalschaden

Ein Sachverständiger schätzt, wieviel Geld der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges anderes Fahrzeug zu kaufen (Wiederbeschaffungswert). Aber auch der geschädigte Unfallwagen kann noch einen Wert haben (Restwert). Da der Geschädigte diesen Restwert auch nach dem Unfall behält, ist er vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen: Wiederbeschaffungswert - Restwert = Totalschaden.

Die gegnerische Versicherung muss nur wirtschaftlich sinnvollen Schadensersatz leisten. Gezahlt wird also stets die günstigere Methode des Schadensersatzes.

Reparatur trotz Totalschaden


Es gibt eine Ausnahme: Die sogenannte 130 %-Grenze. Gemeint ist folgendes: Die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden, sondern auch eine Schädigung des Eigentums. Menschen hängen an ihren Fahrzeugen, sind sie gewohnt und wollen daher häufig ihr altes Fahrzeug behalten, auch wenn sich die Reparatur nicht lohnt (laut Bundesgerichtshof: Das "Integrationsinteresse"). In diesen Fällen kann der Geschädigte, obwohl es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, auf Erstattung der Reparaturkosten bestehen.

Im Zweifelsfall empfehlen wir rechtliche Beratung. RA Ralph Haberstroh ist Fachanwalt für Verkehrsrecht