Kündigung

Kündigung - "Ich habe eine Kündigung bekommen, was muss ich tun? Bekomme ich eine Abfindung?"

Eine Abfindung muss gezahlt werden, wenn ein langjähriger Mitarbeiter gekündigt wird. Die Aussage ist falsch! Einen Anspruch auf Abfindung kennt das Arbeitsrecht nur in Ausnahmefällen, z.B. in einem Sozialplan nach einer Massenentlassung.

Warum redet dann aber jeder von Abfindungen nach einer Kündigung?

Abfindungen spielen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle und zwar als freiwillige Abfindung. Und das geht so:

  1. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht einfach feuern kann, sondern für die Kündigung einen guten Grund benötigt, der § 1 KSchG entspricht. Falls nicht, ist die Kündigung unwirksam. Festgestellt wird dies, indem der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhebt. Wichtig: Die Klage kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam - ohne Abfindung!
  2. Die Klage ist stets auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Im ersten Gerichtstermin, dem Gütetermin, wird zunächst erörtert, ob man sich einigen kann. Und hier wird der Arbeitgeber häufig bestrebt sein, die Unsicherheit über den Ausgang des Klageverfahrens zu beseitigen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Denn verliert der Arbeitgeber, kann es teuer werden: Er muss für die Dauer des Verfahrens das Gehalt nachzahlen und der Arbeitnehmer kehrt in den Betrieb zurück!
  3. Die Annahme der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist ebenfalls freiwillig. Will er den Arbeitsplatz behalten und dies ggf. erzwingen, kann er das Angebot ablehnen. Das Gericht wird dann, nach mindestens einem weiteren Termin (sog. Kammertermin) entscheiden, ob die Kündigung - ohne Abfindung - wirksam ist oder ob der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz behält. Das Gericht entscheidet natürlich auch, wenn der Arbeitgeber erst gar kein Angebot unterbreitet hat.


Die Abfindung beträgt 1/2 Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, stimmt das?

 
Die Aussage ist falsch!

Viele Arbeitsgerichte verwenden diese Formel zwar als Richtschnur (es gibt regionale Unterschiede!) und der Gesetzgeber hat diese Praxis sogar für einen bestimmten Ausnahmefall übernommen (§ 1 a KSchG). Da Abfindungen aber in der Regel freiwillig sind, ist auch die Höhe völlig frei verhandelbar. Und an dieser Stelle lässt sich als Arbeitgeber viel Geld sparen, als Arbeitnehmer viel gewinnen!

Denn die Abfindung bewertet das Risiko des Arbeitgebers, das Kündigungsschutzverfahren zu verlieren. Nur dies ist der Grund, warum überhaupt eine Abfindung angeboten wird. Das heißt:

  1. Je besser die rechtlichen Argumente des Arbeitgebers, desto eher wird er den Rechtsstreit gewinnen; und desto kleiner wird also der Abfindungsvorschlag des Arbeitsgerichts sein! Die Vorbereitung des Gütetermins lohnt sich also.
  2. Umgekehrt gilt dasselbe: Je sicherer der Arbeitnehmer die Klage gewinnt, desto höhere Forderungen kann er stellen!

Rechtsanwalt Ralph Haberstroh ist Fachanwalt für Arbeitsrecht